Die Folgen der Scheinselbständigkeit sind für Betroffene vorab meist schwer einzuschätzen. Wir beraten Sie, welche Maßnahmen im Ernstfall ergriffen werden können.
Auch für Auftragnehmer können die Folgen der Scheinselbständigkeit sehr weitreichend sein. Wir stehen Ihnen im Bedarfsfall zur Seite und erläutern Ihnen, welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen.
Bei festgestellter Scheinselbständigkeit müssen sowohl Arbeitgeber als auch der beschäftigte externe Mitarbeiter mit finanziellen und rechtlichen Folgen rechnen.
Bei vorliegender und nachgewiesener Scheinselbständigkeit gelten für den Arbeitgeber rückwirkend alle Zahlungs- und Haftungsverpflichtungen, die einem Angestelltenverhältnis im jeweiligen Zeitraum entsprochen hätten. Dies kann eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen über einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassen.
Weitere Folgen der Scheinselbständigkeit, die den Arbeitgeber in nachgewiesenen Fällen treffen können, sind:
Als bislang freiem Mitarbeiter wird einem Auftragnehmer bei nachgewiesener Scheinselbständigkeit der Status eines Arbeitnehmers zugesprochen und zwar vom Beginn des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses an. Seine Selbständigkeit ist damit beendet und die Folgen der Scheinselbständigkeit treten auch für ihn unweigerlich in Kraft.
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