Diese fünf Irrtümer rund um das Thema Scheinselbständigkeit kursieren in den vielen Unternehmen und können Geschäftsführer teuer zu stehen kommen.
Hier lesen Sie, was irrtümlicherweise häufig als selbstverständlich angenommen wird.
Früher war dies so; zwischenzeitig leider nicht mehr. Vielmehr stellen sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch die Sozialgerichte fest, dass es durchaus mehrere, gleichzeitige abhängige Beschäftigungen oder einen Mix aus abhängigen und selbständigen Beschäftigungen geben kann. Insofern wird der Fokus mittlerweile verstärkt auf die losgelöste Betrachtung, jedes Auftragsverhältnisses für sich, gelegt.
Hierin liegt ein großer Irrtum, auch seitens vieler Auftraggeber, die zu ihrer eigenen Absicherung das Durchlaufen des Verfahrens vor bzw. zu Beginn der Leistungserbringung fordern. Das Statusfeststellungsverfahren jedoch ist vergangenheitsbezogen und stellt allenfalls fest, dass ein früheres oder laufendes Auftragsverhältnis einer selbständigen Tätigkeit entspricht. Künftige Auftragsverhältnisse können bei falschem Ausleben des Vertragsverhältnisses jedoch ab dem ersten Tag bereits zu einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis führen. Einen „Persilschein“ stellt das Statusfeststellungsverfahren nicht aus.
Die Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist nur ein sehr starkes Indiz dafür, dass Selbständigkeit vorliegt. Die Entgegennahme von Weisungen oder die Eingliederung in den Betrieb können für den Unternehmer nach wie vor zur Feststellung einer abhängigen Beschäftigung führen. Hat er seine Angestellten zur Auftragsdurchführung entsendet, kann unter Umständen eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt werden.
Früher war dies so. Zwischenzeitig argumentiert die Deutsche Rentenversicherung jedoch, dass auch Arbeitnehmer vom Homeoffice aus arbeiten können. Die Beweiskraft dieses Indizes hat also sehr stark abgenommen.
Zumindest bei Ein-Mann-GmbHs, ohne weitere Angestellte wird mitunter eine Umgehungshandlung unterstellt und letztlich doch eine abhängige Beschäftigung feststellbar. Alleine das Vorhandensein einer GmbH schützt also nicht.
Bei GmbHs mit mehreren Geschäftsführern, sind zumindest jene mit Minderheitsbeteiligung kritisch zu bewerten; insbesondere dann, wenn keine Veto-Rechte für Unternehmensentscheidungen im Gesellschaftervertrag verankert sind. In dem Fall wird argumentiert, dass der Gesellschafter in Minderheitsbeteiligung die Geschicke der Gesellschaft nicht in Unternehmereigenschaft wesentlich (mit-)gestalten kann. Somit kann er auch als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden.
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