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Genossenschaften, ein neues Arbeitsmodell für Freelancer?

1. März 2018

Vermehrt machen Genossenschaften als Zusammenschlüsse von Freiberuflern damit Werbung, dass eine Mitgliedschaft innerhalb der Genossenschaft, gepaart mit bestimmten Vertragswerken, den Freelancer vor unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit schützen würde.

 

Genossenschaften, ein neues Arbeitsmodell für Freelancer?

Vermehrt machen Genossenschaften als Zusammenschlüsse von Freiberuflern damit Werbung, dass eine Mitgliedschaft innerhalb der Genossenschaft, gepaart mit bestimmten Vertragswerken, den Freelancer vor unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit schützen würde. Die Argumentationen stützen sich dabei oft auf ein Memorandum des Genossenschaftsverbandes, der das Thema „Genossenschaft & Soloselbständigkeit“ behandelt.

 

Der Schutz vor unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung wird dabei im Wesentlichen darauf zurückgeführt, dass Genossenschaftsmitglieder die Leistung erbringen und diese per se keine bei der Genossenschaft angestellte Arbeitnehmer sind. Dies negiert zwangsläufig den Verdacht einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung.

 

Dies ist soweit auch korrekt. Allerdings sollte sich das Gros der Freelancer vor Augen halten, dass sie unternehmerisch tätig sind, ein Gewerbe angemeldet haben und damit ohnehin niemals dem Vorwurf der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ausgesetzt sein werden. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ändert hieran auch nichts.

 

Der Schutz vor Scheinselbständigkeit wiederum wird im Wesentlichen zurückgeführt auf entsprechend ausgereifte Vertragswerke. Allerdings weist das Memorandum ausdrücklich darauf hin, dass es in aller Regel bei einer Prüfung auf die konkreten, realen Umstände geht, wie das Vertragsverhältnis gelebt wird und dass in diesem Kontext von dem Genossenschaftsmitglied peinlichst genau darauf zu achten ist, dass keine Weisungen vom Auftraggeber entgegen genommen werden und dass keine Eigliederung in den Geschäftsbetrieb des Kunden erfolgt.

 

Die kritische Auseinandersetzung mit den hier getätigten Äußerungen zeigt jedoch, dass die Rahmenbedingungen für ein der Genossenschaft angeschlossenes Mitglied im Wesentlichen die gleichen sind, wie für einen Freelancer. Auch Genossenschaftsmitglieder wird dringend dazu geraten, sowohl in Bezug auf die Vertragsgestaltung, als auch in Bezug auf die gelebte Praxis im Umgang mit dem Kunden peinlich genau auf die Scheinselbständigkeits-Kriterien zu achten ist.
Hat man diese Bedingungen aber sichergestellt, dann ist man auch als „normaler“ Selbständiger in einem direkten Auftragsverhältnis zu seinem Auftraggeber im Großen und Ganzen frei von der Unterstellung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit.

 

Insofern stellt sich die Frage, wo der tatsächliche Mehrwert der Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft liegt, wenn im Wesentlichen die gleichen Fallstricke bestehen, wie für den normalen Freelancer ohne einen entsprechenden Anschluss an eine Genossenschaft.

 

Hier soll keineswegs der Sinn von Genossenschaften grundsätzlich in Frage gestellt werden, sofern es im Allgemeinen um Kooperationen und die Bündelung von Ressourcen geht.

 

Als alleinige Beweggründe erscheinen die Vermeidung von Scheinselbständigkeit oder unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung jedoch kaum geeignet, eine Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zu begründen.

 

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